Handwerksmeisterinnen und Handwerkmeister, die sich erstmalig in Vollexistenz selbständig machen, werden in Nordrhein-Westfalen weiterhin mit einem Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro gefördert, sofern Arbeitsplätze geschaffen werden. Ab 2016 sind insbesondere zwei Änderungen für die Antragstellung von Bedeutung:
- Das Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen worden sein. Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden, so kann auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen werden.
- Nur nach der Bewilligung bzw. nach der Genehmigung eines vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginns getätigte Ausgaben des Gründers können als förderfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese müssen mindestens 15.000 Euro betragen.
Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Handwerkskammer eingereicht werden, über die auch die Antragsformulare zu erhalten sind.